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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.05.2003 - L 12 AL 3678/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung durch schlüssiges Verhalten. einmalige versehentliche Versäumung eines vereinbarten telefonischen Rückrufs beim Arbeitgeber zur Terminierung des Vorstellungsgesprächs

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitslose, der auf ein Arbeitsangebot des Arbeitsamtes nicht reagiert oder einen Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, verwirklicht grundsätzlich den Sperrzeittatbestand der Arbeitsablehnung. Dem steht derjenige gleich, der sich ungenügend um das Angebot kümmert, sich zB nicht mehr rechtzeitig beim Arbeitgeber meldet, mit dem er sich bereits in Verbindung gesetzt hatte (vgl BSG vom 20.3.1980 - 7 RAr 4/79 = DBlR 2530 AFG/§ 119).

2. Soweit es wie vorliegend nicht um den (bis zum 31.12.2001 ungeschriebenen) Tatbestand der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern um die Ablehnung eines Arbeitsangebotes des Arbeitsamtes geht, stellt sich die Frage nicht, inwieweit eine andere Verhaltensweise als die ausdrückliche oder konkludente Ablehnung die Rechtsqualität einer Ablehnung hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 11 AL 67/03 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit sowie die Rückforderung von Leistungen.

Der ... 1968 geborene Kläger war zuletzt vom 2.3.1998 bis 16.4.1999 als Maschinenschlosser und Monteur beschäftigt. Am 17.5.1999 meldete er sich beim Arbeitsamt (AA) Mannheim arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Das AA bewilligte mit Bescheid vom 2.6.1999 Alg ab 16.05.1999 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen in Höhe von 352,45 DM wöchentlich.

Am 29.09.1999 bot das AA ihm schriftlich unter Rechtsfolgenbelehrung eine Stelle als Schlosser im Kies- und Schotterwerk der Firma ...

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