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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.07.2022 - L 6 VS 2165/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. Wegfall von Versorgungskrankengeld bei Eintritt eines Dauerzustands. keine gesonderte Feststellung des Dauerzustands erforderlich. gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung nicht notwendig. mehrfache Kurzerkrankungen. 78-Wochen-Grenze. kein Wiederaufleben des Versorgungskrankengelds nach weiterer Erkrankung. keine Kompensation einer Versorgungslücke bis zur Regelaltersrente. Arbeitsunfähigkeit auch bei Verschlimmerungsgefahr. sozialgerichtliches Verfahren. Überprüfung von Prognoseentscheidungen. maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung. Anfechtung des Versagungsbescheids. kein Aufleben eines Leistungsanspruchs auf Versorgungskrankengeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld endet mit dem Eintritt eines Dauerzustandes, ohne dass dieser gesondert festgestellt werden muss.

2. Versorgungskrankengeld dient nicht dem Zweck, als rentenähnliche Dauerleistung eine Lücke im Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren.

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherte ist zur Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nur dann unfähig, wenn sie ihm überhaupt nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn er sie nur noch auf die Gefahr hin verrichten kann, den Leidenszustand zu verschlimmern (vgl BSG vom 17.8.1982 - 3 RK 28/81 = BSGE 54, 62 = SozR 2200 § 182 Nr 84).

2. Es spricht einiges dafür, dass es für ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld nach Feststellung eines Dauerzustands an einer Rechtsgrundlage fehlt.

3. Die Prognose der Behörde über das Vorliegen eines Dauerzustands nach § 18a Abs 7 S 7 BVG setzt nicht voraus, dass der Beschädigte auch genau zu diesem Zeitpunkt gerade arbeitsunfähig ist.

4....

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