Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg. Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. rückwirkende Anwendung des vorliegenden schlüssigen Konzepts
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft.
2. Zur rückwirkenden Anwendung eines schlüssigen Konzepts ab dem Stichmonat der Datenerhebung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2017 streitig.
Der 1952 geborene alleinstehende Kläger bewohnte von 01.11.1989 bis 31.10.2019 ein freistehendes Einfamilienhaus in A. Dieses umfasst ausweislich des Mietvertrags vom 23.08.1989 3,5 Zimmer, Bühne, Bad, WC, Terrasse, Balkon sowie Nebenräume im Untergeschoss. Mitvermietet ist eine Garage sowie der zum Haus gehörende Garten. Nach Angaben des Klägers beträgt die Wohnfläche ca. 80 - 85 m² bei einer Gesamtgröße des Hauses von 100 m². Mietvertraglich vereinbart war ursprünglich eine Kaltmiete in Höhe von 1.200,00 DM sowie 65,00 DM für die Garage. Der Kläger überwies nach seinen Angaben im streitigen Zeitraum und bis zum Auszug 665,00 € monatlich an seinen Vermieter. Darin waren die Kosten der Gebäudeversicherung enthalten, die übrigen kalten und warmen Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll- und Schornsteinfegergebühren, Heizung) trug er selbst. Das Haus w...