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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2019 - L 6 U 4156/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdienstausfall auf Grund einer Maßnahme der Heilbehandlung. Heilbehandlungsmaßnahme gem § 63 SGB 1. keine Erstattung gem § 65a SGB 1. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. zuständiges Gericht im Berufungsverfahren gem § 17a Abs 5 GVG. Ansprüche gem § 839 BGB iVm Art 34 GG. unterlassener Hinweis des Leistungsträgers. Rechtswidrigkeit früherer Erstattungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verdienstausfall auf Grund einer Maßnahme der Heilbehandlung kann nicht nach § 65a SGB 1 erstattet werden.

2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann nicht zur Erstattung von Verdienstausfall für die Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme führen, für die es keine sozialrechtliche Rechtsgrundlage gibt.

3. Im Berufungsverfahren entscheidet das Landessozialgericht nach § 17a Abs 5 GVG auch über Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art 34 GG), wenn das Sozialgericht unter Verstoß gegen § 17 Abs 2 S 2 GVG ausdrücklich oder konkludent über solche Ansprüche entschieden hat.

4. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art 34 GG) auf Grund eines unterlassenen Hinweises darauf, dass vorangegangene Erstattungen für Verdienstausfall nicht erneut gewährt werden, besteht allenfalls dann, wenn dem Leistungsträger vor der Entstehung der zu erstattenden Kosten bewusst wird oder bewusst werden muss, dass die früheren Erstattungen rechtswidrig waren.

 

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen einer Heilbehandlung gem § 63 SGB 1.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt noch die Erstattung von Verdienstausfall im Zusammenhang mit einer b. Heilbehandlung.

Der 1963 geborene Kläger ist als angestellter Kfz-...

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