Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinisches Versorgungszentrum. Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Zulassungsentziehung wegen Pflichtverletzung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Eine Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit des MVZ liegt nicht bereits darin begründet, dass es an der Aufnahme der Tätigkeit am Vertragsarztsitz fehlt. Ein entsprechendes Verständnis von § 19 Abs 3 Ärzte-ZV widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Regelung und führt zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art 12 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit.
2. Zu den Voraussetzungen einer Zulassungsentziehung eines Medizinischen Versorgungszentrums wegen gröblicher Pflichtverletzung.
Normenkette
Ärzte-ZV § 19 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09.11.2011 und der Beschluss/Bescheid des Beklagten vom 26.07.2010 aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 tragen die Kosten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2 bis 6, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 906.678,46 € festgesetzt
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beendigung ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und der erteilten Anstellungsgenehmigungen für die von ihr beschäftigten Ärzte.
Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 20.05.2008 unter der Firma Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) B. GmbH mit Sitz in T. gegründet und in das Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen. Alleiniger Gesellschafter war und ist der Apotheker H. B., der mit seiner Ehefrau G. B. u.a. die St. in...