Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. Vergleichsvertrag. Rentenbewilligung für einen zurückliegenden Zeitraum. Vereinbarung über zukünftige Rentengewährung. keine wirksame Verpflichtung zur Anwendung von § 48 SGB 10 durch gerichtlichen Vergleich. Arbeitsunfall. MdE-Feststellung. Gesundheitsschaden. posttraumatische Belastungsstörung. subtotale Amputation des rechten Zeigefingers
Leitsatz (amtlich)
Bewilligte die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine Verletztenrente, kann sie sich für die weitere Gewährung nicht mittels eines gerichtlichen Vergleiches zur Anwendung von § 48 SGB X wirksam verpflichten.
Orientierungssatz
Zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach den einschlägigen Diagnosesystemen (hier: Verneinung nach subtotaler Amputation des rechten Zeigefingers).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von der Beklagten im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. Mai 2007 über Mai 2012 hinaus.
Der Kläger wurde 1970 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Bei der N. GmbH arbeitete er als Teilezurichter im Bereich der mechanischen Fertigung. Die Ausbildung hierzu förderte die heutige Bundesagentur für Arbeit, nachdem er zuvor berufliche Tätigkeiten über Unternehmen der Personaldienstleistung ausübte.
Am 8. Mai 2007 gegen 14:45 Uhr war er damit beauftragt, an einer automatischen Kreissäge mit Minimalschmierung abgetrennte Teile, welche mit Hilfe einer Ru...