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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.11.2015 - L 11 KR 1116/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. sozialgerichtliches Verfahren. Vorwegnahme bzw Erledigung der Hauptsache durch einstweilige Anordnung zur unbefristeten Gewährung einer Sachleistung. Abgrenzung der ambulanten von der teilstationären Krankenhausbehandlung (Pharmakotherapie). intravenöse Immunglobulintherapie. neue Behandlungsmethode iSv § 137c Abs 3 SGB 5. hier: Arzneimittel "Intratect" zur Behandlung eines systemischen Lupus erythematodes (SLE) mit Urtikaria-Vaskulitis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Krankenkasse im Wege einer einstweiligen Anordnung zur unbefristeten Gewährung einer Sachleistung verpflichtet, kann darin eine echte Vorwegnahme der Hauptsache liegen mit der Folge, dass ein auf Erstattung der Sachleistung in Geld gerichteter Erstattungsanspruch ausscheidet und sich die Hauptsache insoweit erledigt hat.

2. Die Abgrenzung der ambulanten von der teilstationären Krankenhausbehandlung richtet sich danach, in welchem Umfang neben der Behandlung der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses in Anspruch nimmt. Eine intravenöse Immunglobulintherapie, die zunächst alle vier, später alle fünf Wochen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in den Räumen der Immunologischen Ambulanz einer Hautklinik durchgeführt wird und pro Tag mindestens vier Stunden dauert, ist als teilstationäre Behandlung (Pharmakotherapie) zu werten.

3. Eine teilstationär durchgeführte Pharmakotherapie hat als neue Behandlungsmethode zumindest dann das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative iS des § 137c Abs 3 SGB V, wenn sie der Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Krankheit dient, für die eine nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin kausal wirksame Therapie nicht existiert. Auße...

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