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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.01.2001 - L 2 RJ 1271/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeit. Benennung von Verweisungstätigkeiten bei gewöhnlichen Leistungseinschränkungen

Orientierungssatz

Beim Vorliegen gewöhnlicher Leistungseinschränkungen muss keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden (vgl BSG vom 18.2.1998 - B 5/4 RA 58/97 R).

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 36/02 R)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.

Die 1943 geborene, aus Rumänien stammende Klägerin kam im Oktober 1978 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A. Nach eigenen Angaben hat sie keine Ausbildung absolviert. In der Bundesrepublik Deutschland arbeitete sie als Lager- und zuletzt als Maschinenarbeiterin. Seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 1995 übte sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aus.

Am 30.04.1996 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Blutarmut, Kopfschmerzen und Depressionen die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.

Dr. H, dem der Entlaßbericht der Psychosomatischen Klinik Schloß W vom 18.03.1996 vorlag (Entlassungsdiagnose: Depressive Entwicklung bei protrahierter Trauerreaktion nach dem Tod des Ehemannes 1992; Leistungsvermögen: vollschichtig unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen), kam in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 04.06.1996 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Absturzgefahr, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Belastung durch Kälte und starke Temperaturschwankungen vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 17.06.1996 lehn...

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