Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnarzt. Zulassungsentziehung. gröbliche Pflichtverletzung. keine Weiterleitung von für Zahntechniker bestimmte Gelder
Orientierungssatz
1. Eine Zulassungsentziehung setzt eine gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten voraus und ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung herrschenden Verhältnisse nicht unverhältnismäßig ist.
2. Ein Vertragszahnarzt verletzt nicht nur Pflichten im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Zahntechnikern und ihm, sondern auch öffentlich-rechtliche Pflichten im Verhältnis zu den Versicherten und einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, wenn er die für die Zahntechniker bestimmten Gelder nicht weiterleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm erteilten Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Der 1945 in Polen geborene, 1971 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte und ursprünglich als Sportlehrer tätige Kläger schloss 1985 erfolgreich das Studium der Zahnmedizin ab und ist nach einer vorübergehenden Niederlassung als Vertragszahnarzt in E seit August 1992 als Vertragszahnarzt in H-B niedergelassen (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.06.1992).
Wirtschaftliche Grundlage der Praxisgründung in H war ein von der B W Bank-AG (BW-Bank) bewilligter Bankkredit in Höhe von 500.000 DM, zu dessen Absicherung der Kläger der Bank seine Honoraransprüche gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart (KZV), der Beigeladenen zu 1, seine Forderungen gegenüber Patienten mit dem Anfangsbuchstaben A-S sowie die Rechte und Ansprüche aus Risikolebensversicherung...