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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.02.2007 - L 5 KR 973/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Reduzierung des Leistungsumfangs bei künstlicher Befruchtung auf 50% der entstehenden Kosten. Verfassungsmäßigkeit. Vorlage BVerfG

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn § 27a SGB 5 für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur eine 50-prozentige Kostenübernahme der Krankenkassen vorsieht.

 

Orientierungssatz

Die Überprüfung von Normen durch die Fachgerichte im Rahmen von Art 100 Abs 1 GG dient nicht der abstrakten Normenkontrolle, sondern lediglich der Klärung, ob die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt (vgl BSG vom 16.12.2003 - B 1 KR 12/02 R).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.02.2009; Aktenzeichen 1 BvR 2982/07)

BSG (Urteil vom 19.09.2007; Aktenzeichen B 1 KR 6/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Kostenerstattung für drei Behandlungszyklen einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) haben.

Die 1970 geborene Klägerin und der 1964 geborene Kläger sind verheiratet und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 22.03.2005 legten die Kläger der Beklagten einen Behandlungs- und Kostenplan vom 17.03.2005 für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung des Dr. G. vom IVF-Zentrum U. vor. Geplant war eine IVF mit Embryotransfer wegen idiopathischer Sterilität. Die Gesamtkosten für ärztliche Behandlung, Anästhesie und Medikamente wurden pro Zyklusfall auf 3.009,18 € für die Frau und auf 45,71 € für den Mann veranschlagt.

Die Beklagte genehmigte den Behandlungs- und Kostenplan für drei Zyklen und wies die K...

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