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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2004 - L 5 KA 4316/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Wechsel des Hausarztes. besondere Maßstäbe bei gemeinsamer Praxisorganisation. Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung. Schätzung des Honorars durch Kassenärztliche Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hausärzte, die ihre Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umwandeln, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn sie es darauf anlegen, eine möglichst hohe Zahl an Doppelhandlungen bei beiden Ärzten im selben Quartal zu erreichen.

2. Bei diesem Verhalten ist die eingereichte Abrechnungssammelerklärung unrichtig mit der Folge, dass die KÄV das zustehende Honorar schätzen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen B 6 KA 76/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig sind die Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale 1/96 bis 4/98.

Der Kläger ist als Allgemeinarzt in R niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er führte vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1995 mit dem Allgemeinarzt Dr. U. eine Gemeinschaftspraxis. Seit 1. Januar 1996 sind beide in einer Praxisgemeinschaft tätig.

Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nahm der Prüfungsausschuss für die Quartale 1/96 bis 2/97 beim Kläger Streichungen der Ordinationsgebühr (Gebührennummer ≪GNR≫ 1 EBM) in den Fällen vor, in denen auch Dr. U. die GNR 1 EBM abgerechnet und die Patienten den Abrechnungsscheinen zufolge überwiegend behandelt hatte.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der damit befasste Beschwerdeausschuss setzte mit Beschluss vom 22. Juli 1999 hinsichtlich dieser Fälle das Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfah...

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