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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.03.2017 - L 6 U 2131/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Geschäftsreise. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Kauf eines Pkw. versicherter Betriebsweg. versicherter Heimweg gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7. Geschäftsgespräche in einem Lokal. plötzliches Verlassen und Rückkehr zum Verhandlungsort. objektivierbare Handlungstendenz. betriebliche Veranlassung. Nachweis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Reist ein handlungsbevollmächtigter Beschäftigter eines Unternehmens der Photovoltaik-Branche ins Ausland, um dort - außerhalb des handelsrechtlichen Geschäftszwecks des Unternehmens - eine Kaufoption für einen Pkw der Luxusklasse zu veräußern, die seinem Unternehmen allein wegen seiner privaten Kontakte zugeteilt worden ist, so begründen diese Umstände Zweifel daran, dass die Reise betrieblich veranlasst ist.

2. Verlässt ein Beschäftigter ein Lokal, in dem Geschäftsverhandlungen geführt worden sind, geschieht dies jedoch plötzlich und ohne Verabschiedung von seinem Verhandlungspartner und anderen Gästen und unter Zurücklassen privater Gegenstände in dem Lokal, so spricht dies dagegen, dass der Beschäftigte zu einem - versicherten - Heimweg iS von § 8 Abs 2 SGB VII aufgebrochen ist.

3. Kehrt ein Beschäftigter auf einem eventuell bereits begonnenen Heimweg um und versucht er, wieder an den Ort der geschäftlichen Verrichtung zu gelangen, so besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn nicht aufgeklärt werden kann, dass diese Umkehr geschäftlichen Gründen geschuldet ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom 15. September 2013.

Der 1967 gebor...

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