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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 05.05.2018 - L 11 R 3811/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Statusfeststellungsverfahren. IT-Berater. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit eines gelernten Datenverarbeitungskaufmanns, der selbstständig im IT-Dienstleistungsbereich mit Tätigkeiten für verschiedene Kunden in Deutschland und der Schweiz und zugleich für ein international ausgerichtetes IT-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen als IT-Berater tätig ist.

2. Überwiegen in der Gesamtabwägung die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen (hier: Eingliederung in die betrieblichen Abläufe des IT-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens im Rahmen der Tätigkeit für den IT-Support beim Endkunden), so treten die Höhe der Entlohnung und das Fehlen fachlicher Weisungen im Rahmen der tatsächlichen Abwicklung als für selbstständige Tätigkeit sprechende Merkmale zurück.

3. Hauptberuflich iSd § 5 Abs 5 SGB 5 ist eine selbstständige Tätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Maßgeblich hierfür sind stets die Umstände des Einzelfalles, wobei die zeitliche Verteilung der jeweiligen Beschäftigungen und das erzielte Entgelt als Kriterium heranzuziehen sind.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.06.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 nic...

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