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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 05.04.2005 - L 11 R 3020/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 102 Abs 2 S 4 SGB 6 behoben werden kann, ist dann unwahrscheinlich, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von einem Dauerzustand auszugehen ist. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 20. September 2004 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um den Zeitpunkt des Rentenbeginns und ob der Klägerin anstelle einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu gewähren ist.

Die 1957 geborene, aus K. stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie ab 1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1987 arbeitete sie als Montagearbeiterin (Verpackerin). Seit 10.05.2000 ist sie entweder arbeitsunfähig krank oder arbeitslos. Ihr Grad der Behinderung beträgt 60 seit 18.01.2000.

Am 16.02.2000 und 26.04.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wegen eines Fibromyalgiesyndroms, Polyneuropathie, Schmerzen im ganzen Körper, brennenden Beinen und einem innerlichen Zittern. Die Beklagte zog hierauf den Reha-Entlassungsbericht über die von der Klägerin zwischen dem 07.06. und 12.07.2000 durchgeführte stationäre Heilbehandlung in der S.klinik in Bad S. bei. Aus diesem Heilverfahren war die...

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