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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Behördeneigenschaft der Arbeitsgemeinschaften. Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren. gerichtliche Überprüfung. Beurteilungszeitraum. Arbeitslosengeld II. Einkommensberücksichtigung. Absetzung der Darlehenstilgung für eine Eigentumswohnung. Unterkunftskosten. Verfassungsmäßigkeit des § 20 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB 2 sind Behörden iS des § 1 Abs 2 SGB 10 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

2. Lehnt die Arbeitsgemeinschaft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab, kommt es in einem anschießenden Rechtsstreit für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, für den nach § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 Leistungen hätten bewilligt und im Voraus hätten erbracht werden sollen, falls der geltend gemachte Anspruch für begründet erachtet worden wäre.

3. Tilgungsraten für einen Kredit zur Anschaffung einer Eigentumswohnung sind grundsätzlich nicht als Kosten für die Unterkunft zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient (vgl zur Sozialhilfe BVerwG vom 10.09.1992 - 5 C 25/88 - ZfSH/SGB 1993, 586).

4. Die Regelungen in § 20 Abs 2 und 3 SGB 2 sind verfassungsgemäß.

 

Orientierungssatz

Auch wenn der Arbeitsgemeinschaft nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird, kann sie gem § 70 SGG Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren sein, da § 70 Nr 1 SGG so verstanden werden muss, dass er alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klä...

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