Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopfer. Raubüberfall am Arbeitsplatz. GdS-Feststellung. psychische Störung. aus der Gewalttat resultierender Arbeitsplatzkonflikt. mangelnde Unterstützung durch Vorgesetzte. Mobbingerfahrungen aufgrund der Gewalttat. Arbeitsplatzverlust. Unterbrechung der Zurechnung zu Tat und Täter. eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter. verbleibender Schaden des Opfers ohne Entschädigung. ausführliche Angaben gegenüber dem Sachverständigen zur Gewalttat. Weiterarbeit zum Arbeitsplatzerhalt. Nachteil im Opferentschädigungsverfahren. Indizien gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Voraussetzung einer länger dauernden Belastung. tätlicher Angriff. Abschuss einer Gaspistole. Aufsetzen der Waffe auf den Kopf des Opfers. Abgrenzung zur nicht körperlich wirkenden Bedrohung
Leitsatz (amtlich)
Eine psychische Gesundheitsstörung ist nicht wesentlich ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen, ist demnach keine Schädigungsfolge, wenn das schädigende Ereignis zwar kausal iSd conditio-sine-qua-non-Formel ist, sie aber auf einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten beruht (hier: Arbeitsplatzkonflikt), das den rechtlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht.
Orientierungssatz
1. Das OEG entschädigt die Opfer nicht für alle schwerwiegenden Folgen einer Gewalttat. Entwickelt sich aufgrund eines tätlichen Angriffs ein Arbeitsplatzkonflikt (hier mangelnde Unterstützung am Arbeitsplatz und Mobbingerfahrungen mit Bezug zur Gewalttat) mit psychischen Folgen, welche die unmittelbaren Auswirkungen des Angriffs überlagern (und hier ua zum Arbeitsplatzverlust führen), verbleiben diese (mittelbaren) Folgen des Angriffs - auch wenn sie für das ...