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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.03.2006 - L 7 AS 1128/06 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei längerer stationärer Unterbringung. Begriff der stationären Einrichtung. Justizvollzugsanstalt. Zurückstellung der Strafvollstreckung. Drogentherapie

 

Leitsatz (amtlich)

Justizvollzugsanstalten fallen nicht unter den Einrichtungsbegriff des § 13 SGB 12, der auch im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB 2 entsprechend heranzuziehen ist. Wird unter Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eine Therapiemaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt, die prognostisch weniger als 24 Wochen dauert, darf die Zeit der vorangegangenen Inhaftierung nicht auf den Sechsmonatszeitraum des § 7 Abs 4 SGB 2 angerechnet werden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Februar 2006 geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 24. Januar 2006 für die Dauer der stationären Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung J.., längstens jedoch bis 6. Juni 2006, vorläufig Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er ist - nach Verbüßung eines Teils seiner Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. (JVA) - unter Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) seit 21. Dezember 2005 in der Rehabilitationseinrichtung J. untergebracht; Hauptkostenträger ist die Deut...

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