Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme von medizinischer Behandlungspflege im Rahmen vollstationärer Pflege. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 43 Abs 2 SGB 11. keine Ungleichbehandlung hinsichtlich Kostenübernahme bei häuslicher Pflege
Orientierungssatz
1. Bei einer medizinischen Behandlungspflege (hier: Beatmungspflege) im Rahmen vollstationärer Pflege, die durch fachlich qualifizierte Krankenpflegekräfte zu verrichten ist, scheidet die Leistungspflicht der Krankenkasse aus.
2. Die Regelung des § 43 Abs 2 SGB 11, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn es obliegt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zu bestimmen, welche Kosten von dem jeweils zu gewährenden Höchstbetrag bei vollstationärer Pflege abgedeckt werden sollen und somit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen (vgl BSG vom 19.2.1998 - B 3 P 3/97 R = BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr 2).
3. Angesichts der höheren Leistungen aus der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege stellt es auch keine nach dem Prüfungsmaßstab des Art 3 Abs 1 GG sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass bei häuslicher Pflege die ärztlich verordnete notwendige medizinische Behandlungspflege von den Krankenkassen zu übernehmen ist.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen B 3 KR 27/01 R)
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes H S (H.S.) Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 3. Januar bis 8. Juli 1998 entstandenen Kosten der Beatmungspflege von täglich 185,73 DM hat.
Der ... 1923 geborene, ... 1998 verstorbene H.S., der bei der Beklagten versichert war, litt an einem chronischen Guillain-Barre-Syndrom mit Ateminsuffizienz, Steh- und Gehunfähigkeit...