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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.08.2012 - L 3 AS 2969/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

Zur ausreichenden Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückgefordert wurden und aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.04.2013; Aktenzeichen B 14 AS 206/12 B)

 

Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

2. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 werden zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid über die Aufhebung einer Bewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung der gewährten Leistungen. Sie rügen insbesondere, der angefochtene Bescheid sei unbestimmt.

Die Kläger zu 1 lebte zusammen mit seiner Ehefrau sowie den am 1992 bzw. 1996 geborenen gemeinsamen Söhnen, den Klägern zu 2 und 3, in einer Wohnung. Zunächst bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 allein mit Bescheid vom 01.04.2009 unter anderem für Oktober 2009 Leistungen in Höhe von € 509,50. Seine Ehefrau und die Söhne bezogen zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und wurden daher vom Beklagten nicht berücksichtigt. Bereits hier wie dann auch durchgehend in der Folgez...

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