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LG Ulm Beschluss vom 06.12.2010 - 3 T 90/10

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.05.2011; Aktenzeichen XII ZB 671/10)

 

Tenor

Die mit Schreiben vom 02.09.2010 eingelegte Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Notariats Ehingen (Donau) II vom 06.08.2010 - Az. VG II 3/2009 - wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

I.)

Durch Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Ehingen (Donau) II vom 06.05.2009 wurde die Betreuung für die Betroffene angeordnet und Frau O. als Betreuerin für die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, vermögensrechtliche Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Post- und Fernmeldeverkehr bestellt.

Mit Schreiben vom 28.06.2010 hat die Betroffene sowohl einen Antrag auf Entlassung der Betreuerin O. und auf Neubestellung des Bruders Sch. als auch einen Antrag auf Genehmigung der Auszahlung von Geld an Sch. gestellt. Dabei hat sie u.a. vorgetragen, dass Frau O. nichts tun würde und für sie nicht mehr zumutbar sei. Das auf ihren Namen angelegte Geld gehöre jedenfalls überwiegend ihrem Bruder.

Das Notariat Ehingen hat mit Beschluss vom 06.08.2010 den Antrag der Betroffenen auf Betreuerwechsel auf Sch. abgelehnt und dabei ausgeführt, dass sich keine offensichtlichen Verstöße der Betreuerin in ihrer Amtsführung ergeben würden und Herr Sch. nicht als Betreuer bestellt werden könne, da es offensichtlich sei, dass dies zu Interessenskollisionen zwischen dem Amt des Betreuers für Frau S. und den eigenen Interessen des Herrn Sch. führen werde. Außerdem hat das Notariat Ehingen mit weiterem Beschluss vom 06.08.2010 u.a. den Antrag der Betroffenen auf Genehmigung der Auszahlung von 100.000 Euro an Sch. abgelehnt.

Die Betroffene hat in der Folge mit Schreiben vom 02.09.2010 gegen den Beschluss des Notariats Ehingen vom 06.08.2010, dass ein Betreuerwechsel abgelehnt wird, Beschwerde e...

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