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LG Ravensburg Urteil vom 31.01.2008 - 2 O 338/07

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Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1/3 am Nachlass der am 23.02.2007 in Ravensburg verstorbenen Frau (...), zuletzt wohnhaft (...), beteiligt ist.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

  • 5.

    Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Streitwert der Klage:

    1.200.000,- €

    Streitwert der Widerklage:

    50.000,- €

    Gesamtstreitwert:

    1.250.000,- €

 

Tatbestand

Die Beklagten sind die Kinder aus der ersten, im Jahr 1994 geschiedenen Ehe der (...) (im folgenden: Erblasserin). Der am 27.10.1966 geborene Kläger lernte die Erblasserin im Jahr 1996 kennen, und zog im Jahr 1997 in das von der Erblasserin bewohnte Einfamilienhaus in (...) ein. Er war seinerzeit als Montage-Maschinenschlosser bei der Firma (...) tätig und verdiente etwa 50.000,- DM jährlich. Im Jahr 1998 gab er seine Berufstätigkeit auf und lebte gemeinsam mit der Erblasserin von deren Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Der Kläger und die Erblasserin heirateten am 28.12.2001 und schlossen am 10.01.2002 vor dem Notar (...) in (...) UR-Nr. (...) einen notariellen Vertrag (in folgenden: Ehevertrag), der Gütertrennung, den Totalverzicht auf Unterhalt sowie den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und das gesetzliche Pflichtteilsrecht beinhaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ehevertrag (Anl. K1) verwiesen. Wenige Tage vor dem Notartermin am 10.01.2002 in (...) waren der Kläger und die Erblasserin bereits bei dem Notar (...) in (...). Es kam in diesem Termin jedoch nicht zum Abschluss des Vertrages, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es überhaupt zur Verlesu...

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