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LG Oldenburg Urteil vom 13.12.2001 - 4 S 703/00

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Verfahrensgang

AG Wilhelmshaven (Entscheidung vom 30.05.2000; Aktenzeichen 6 C 87/00 (III))

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 30.05.2000 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.214,28 DM sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,- DM nebst 4 % Zinsen auf beide Beträge seit dem 28.09.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites aus beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/7 und die Beklagten 6/7.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 5.214,28 DM.

Die Klägerin hat Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihr durch den Unfall an ihrem Fahrzeug entstandenen materiellen Schäden. Denn zum einen bewegen sich die Reparaturkosten innerhalb der sogenannten 130 %-Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert) und zum anderen handelt es sich nicht um eine sogenannte Billigreparatur. Zu letzterem Punkt hat der Sachverständige ... in seinem in zweiter Instanz eingeholten Gutachten ausgeführt, dass bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges durch Benutzung geprüfter Gebrauchtteile eine extrem preisgünstige Instandsetzung vorgenommen worden sei, die zu einer vollständigen und technisch sowie optisch sachgerechten Instandsetzung des Fahrzeuges geführt hat. Das Gericht folgt den ausführlichen und überzeugenden Angaben des Sachverständigen und legt dessen Ausführungen seinem Urteil zugrunde, so dass der Klägerin insgesamt weitere 5.214,28 DM zuzusprechen waren.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 286...

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