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LG München I Urteil vom 22.11.2007 - 5HK O 10614/07

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Tenor

I. Die Nebenintervention der Nebenintervenientin auf Klageseite wird zugelassen.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger sowie die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.5.2007 über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates.

I.

Die Beklagte ist die Dachgesellschaft eines großen deutschen Industriekonzerns und gehört zu den im DAX notierten Aktiengesellschaften. Im Kernbereich “M… Nutzfahrzeuge” erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2006 einen Umsatz von € 8,7 Milliarden; im Konzern insgesamt betrug der Umsatz mehr als € 13 Milliarden. Im Geschäftsjahr 2006 ergriff die Beklagte die Initiative zum Zusammengehen mit dem schwedischen Nutzfahrzeugherstellers S…, die jedoch scheiterte, weil sich die V… AG als Großaktionär von S… gegen die Pläne der Beklagten entschieden hatte. Vor dem 26.3.2007 gab es Meldungen, dass die V… AG unter ihrer Führung einen Zusammenschluss ihres eigenen Nutzfahrzeugteils mit dem von S… und dem Bereich “M…-Nutzfahrzeuge” in die Wege leiten wollte. Vor der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten traf sich der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Volkswagen AG, Herr Dr. … P… angesichts seiner erstrebten Kandidatur für den Aufsichtsrat der Beklagten mit den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Beklagten. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 3.3.2007 (Anlage K 4) wurde darüber wie folgt berichtet:

“… P…, dem Aufsichtsratsvorsitzenden von V…, ist es gelungen, die Arbeitnehmerseite im Aufsi...

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