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LG Landshut Beschluss vom 20.02.2004 - 60 T 3503/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse wird auf den beigezogenen Grundbuchauszug Bezug genommen. Berichtigung der Niederschrift über die Versammlung von Miteigentümern

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen 14 UR II 10/03)

 

Nachgehend

BayObLG (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 2Z BR 059/04)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Landshut vom 28.11.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,– EUR festgesetzt.

III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft …. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnungseigentümerin, die hier zugleich die übrigen Miteigentümer vertritt. Wegen der Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse wird auf den beigezogenen Grundbuchauszug Bezug genommen.

Am 29.04.2003 fand eine Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft statt, über die Verwalter ein Protokoll fertigte (Auszug in Anl. A zur Antragschrift). Mit Schriftsatz vom 29.05.2003, eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 30.05.2003, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer folgende Anträge:

  1. „Die schlimmen Anschuldigungen gegen mich aus Top 3

    „21.35 Uhr Unterbrechung der Versammlung”

    sind entweder zurückzunehmen oder zu beweisen. (a. Hilfsweise beantrage ich ansonsten schon jetzt mir das Recht vorbehalten zu dürfen, gegebenenfalls spontan entsprechende Gegenanträge zu meiner Entlastung stellen zu dürfen.)

  2. Mangelhaft und ungenau gebliebene Aussagen zu Top 3 a) b) sowie Top 4 b) „Wahl Beirat” sind ausreichend aufzuklären.
  3. Wie in der ETV vom 23.11.1999 Top 2 b) 1. versprochen und b...

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