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LG Köln Urteil vom 24.08.2011 - 84 O 52/11

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Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 30.03.2012; Aktenzeichen 6 U 191/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

    Unternehmer, an deren Kraftfahrzeug die Beklagte die Reparatur einer Scheibe durchgeführt hat, im Anschluss an die Abwicklung dieses Auftrags auf Handy aus London anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um nach ihrer Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen, wenn der betreffende Unternehmer kein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hatte und der Beklagten seine Handynummer nur überlassen hatte, weil diese ihn bei der telefonischen Vereinbarung eines Reparaturtermins "für den Fall der Fälle" hierum gebeten hatte.

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen.

  • III.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • IV.

    Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein umfassend aktivlegitimierter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte betätigt sich auf dem Gebiet der Reparatur und des Austausches von Fahrzeugglasscheiben.

Anfang September 2009 ließ Herr Rechtsanwalt Dr. N bei der Beklagten einen Steinschlagschaden in der Frontscheibe seines geschäftlich genutzten Pkw beseitigen. Bei der vorausgegangenen telefonischen Terminsvereinbarung wurde er "für den Fall der Fälle" nach seiner Handynummer gefragt, die er auch mitteilte. Nachdem der...

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