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LG Köln Urteil vom 21.11.2012 - 9 S 69/12

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Verfahrensgang

AG Gummersbach (Aktenzeichen 19 C 76/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.09.2013; Aktenzeichen IX ZR 322/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 06.02.2012 - 19 C 76/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit geltend.

Am 18.12.2008 suchte der Beklagte erstmals die Klägerin auf und bat um eine familienrechtliche Beratung nebst überschlägiger Unterhaltsberechnung, weil er sich von seiner Ehefrau trennen wolle. Unter dem 30.01.2009 teilte der Beklagte mit, dass die Angelegenheit ruhen solle. Die am 02.02.2009 in Rechnung gestellte Beratungsgebühr wurde von ihm beglichen.

Am 08.03.2011 meldete sich der Beklagte erneut und bat um einen Beratungstermin hinsichtlich der nun anstehenden Scheidung. Er teilte mit, dass auch seine Ehefrau an dem Gespräch teilnehmen wolle. Am 10.03.2011 fand in der Kanzlei der Klägerin eine Beratung statt, wobei sich bereits zu Beginn der Beratung höchst unterschiedliche Vorstellungen der Eheleute zu einzelnen Punkten (v.a. Unterhalt, Pkw und Wohnung) zeigten. Ein Protokoll des Beratungsgesprächs versandte die Klägerin anschließend an beide Eheleute.

In der Folge kam es zu weiteren Beratungsgesprächen zwischen den Parteien. Die Klägerin korrespondierte zudem mit den anschließend von der Ehefrau des Beklagten mandatie...

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