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LG Köln Urteil vom 09.06.2011 - 31 O 133/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Zustellung der einstweiligen Verfügung. Wahrung der Vollziehungsfrist. Erfordernis der Beglaubigung von Abschriften

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist dann nicht wirksam, wenn die Wirksamkeit im Verfügungstenor von der gleichzeitigen Zustellung von Anlagen abhängig gemacht wird und die Anlagen nicht in anwaltlich beglaubigter Form mitzugestellt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 928-929

 

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.03.2011 wird aufgehoben und der Antrag vom 07.03.2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben über das Internet Druckerzubehör, vor allem Tintenpatronen, Lasertoner und Refill-Systeme. Schwerpunkt liegt im Vertrieb von Druckerpatronen, die mit den Druckern bekannter Hersteller kompatibel, aber preisgünstiger als diese sind. Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Internetseite mit den Ergebnissen von verschiedenen Testberichten, die sie allerdings verkürzt wiedergab. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße am 17.02.2011 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 25.02.2011 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ab dem 22.02.2011 warb die Antragsgegnerin mit 33 % Sonderrabatt, gültig bis zum 27.02.2011, für bestimmte Produkte, wobei der tatsächlich gewährte Rabatt bei einigen dieser Produkte lediglich knapp 20 % betrug.

Die Kammer hat auf Antrag der Antragstellerin vom 07.03.2011 am 11.03.2011 eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, wobei die Wirksamkeit von der Zustel...

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