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LG Köln Urteil vom 02.12.2010 - 25 O 282/10

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

5.267,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 322,00 € seit dem 2.3.2010,

aus 777,87 € seit dem 31.05.2010,

aus 131,00 € seit dem 10.5.2010,

aus 258,00 € seit dem 21.2.2010,

aus 340,00 € seit dem 5.5.2010,

aus 218,48 € seit dem 18.7.2010,

aus 1.122,06 € seit dem 17.6.2009,

aus 343,90 € seit dem 3.9.2009,

aus 68,50 € seit dem 14.10.2009,

aus 720,72 € seit dem 18.2.2010,

aus 964,57 € seit dem 28.2.2010

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung, begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für Mietwagenkosten aus 11 Verkehrsunfallereignissen in Höhe von insgesamt 6.384,14 €. Der Berechnung legt sie die sog. Schwacke-Liste zugrunde, wobei sie einen pauschalen Zuschlag von 20 % vornimmt und die je nach Fall entstandenen Nebenkosten entsprechend der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste geltend macht. In jedem Fall wurde jeweils ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das verunfallte Fahrzeug angemietet. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf Bl. 11, 13 - 16 der Klageschrift, Bl. 12, 14 - 18 d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an sie 6.384,14...

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