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LG Koblenz Beschluss vom 20.09.2010 - 2 T 499/10

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Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 13.09.2010; Aktenzeichen 23 M 2451/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.02.2013; Aktenzeichen VII ZB 59/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird als unbegründet abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 13. September 2010 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner bezüglich Ansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Verträgen bezüglich Konten, Kontokorrentabrede, Sparverträgen, Vertrag über Wertpapierverwahrung, Überlassung eines oder mehrerer Stahlkammerfächer, Kreditgewährung, Kreditzusagen und vereinbarten Dispositionskrediten sowie aus Verträgen über weitere Konten und Depots beantragt. Dazu hat er unter anderem beantragt, anzuordnen, dass der Schuldner die Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gem. § 850 k ZPO Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO führen, an den Gläubiger herauszugeben hat. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat mit Beschluss vom gleichen Tag den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, die o.g. Anordnung jedoch abgelehnt. Dazu hat er ausgeführt, die Bescheinigungen gem. § 850 k Abs. 2 ZPO gehörten nicht zu den Urkunden i.S.d. § 836 Abs. 3 ZPO. Der Schuldner sei lediglich zur Information des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Information auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen und durchgesetzt werden könne. Zudem müsse der Schuldner die begehrte Bescheinigung an den Drittschuldner herausgeben. Eine Herausgabe an den Gläubiger sei dem Schuldner daher gar nicht möglich. Der Gläubiger müsse die begehrten Informationen daher vom Drittschuldner anfordern.

Gegen diese Entscheidung hat der Gl...

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