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LG Kassel Beschluss vom 16.09.2010 - 3 T 356/10, 3 T 365/10, 3 T 416/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung: Auslegung einer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffende im Jahr 1995 errichteten notariellen Urkunde

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auslegung einer im Jahre 1995 errichteten notariellen Urkunde kann ergeben, dass die Gesellschafter schon damals ein zum Vermögen der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft gehörendes Grundstück haben belasten wollen. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst später erkannt worden ist. Diese Auslegung obliegt den Vollstreckungsgerichten.

 

Normenkette

ZVG § 15

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 06.05.2010; Aktenzeichen 640 K 265/09)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 06.05.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis zu 5 Millionen Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars „…”, vom 06.10.1993, UR-Nr. „…” (Bl. 201 ff. d.A.). Die Urkunde wurde von dem Notar noch am 08.10.1993 mit einer uneingeschränkten Vollstreckungsklausel versehen (Bl. 206 d.A.).

Am 06.10.1993 waren – und dies ist der Kammer aus dem parallel eingeleiteten Zwangsverwaltungsverfahren (Az. 640 L 90/09 – 640 L 150/09 AG Kassel) bekannt – bei dem Notar die Herren „…” und „…” erschienen und gaben an, für sich selbst als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft „…” zu handeln. Diese hatten sie bereits am 01.06.1993 zu UR-Nr. „…” des Notars „…”gegründet. Auf diesem Hintergrund bestellten die Herren „…” und „…” am 06.10.1993 an dem damals noch im Grundbuch von „…” Blatt „…” ve...

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