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LG Hamburg Urteil vom 27.05.1977 - 11 S 51/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung nach Wegfall der Preisbindung

 

Orientierungssatz

1. Hat der Mieter Instandhaltungspflichten nach BV 2 § 28 übernommen, die sich für die Dauer der Preisbindung mindernd auf den Mietzins auswirkten, so müssen sie auch nach Wegfall der Preisbindung in gleicher Weise bei der Mietzinsbildung nach MietHöReglG § 2 mietmindernd berücksichtigt werden.

2. Ist ein hinreichend zuverlässiger Mietenspiegel vorhanden, so kann das Gericht diesen bei der Mietschätzung zugrundelegen und braucht kein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung in H., J.-Damm 7. Das Mehrfamilienhaus ist 1958 mit öffentlichen Mitteln errichtet worden; die öffentliche Bindung endete am 31. Dezember 1975. Die Wohnung der Beklagten ist mit Bad und einer kohlebeheizten Narag-Heizung ausgestattet. Die Wohnfläche beträgt 73,38 qm. Mit Schreiben vom 29. Januar 1976 begehrte der Kläger die Zustimmung zur Anhebung des Mietzinses von DM 3,80 auf DM 6,--/qm einschließlich Nebenkosten ab 1. Juni 1976. Die Beklagten waren nur geneigt, eine Miethöhe von DM 4,60/qm zu akzeptieren, ohne jedoch ausdrücklich ihre Zustimmung zu erteilen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf DM 440,28 beginnend mit dem 1. Juni 1976 zu erteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise sie zu befugen.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch dieses hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, einer monatlichen Mieterhöhung auf DM 333,88 ab 1. Juni 1976 zuzustimmen, was einer Quadratmetermiete von DM 4,55 einschließlich Nebenkosten entspricht.

...

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