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LG Hamburg Urteil vom 10.07.2003 - 409 O 119/02

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Leitsatz (amtlich)

Dem Reeder stehen aus der Kaskoversicherung keine Ersatzansprüche zu, wenn sich der Kapitän des Schiffes grob fahrlässig verhalten hat. Der Kapitän ist Repräsentant des Reeders.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Beklagten von Ansprüchen der V.…-bank AG aus der Grundberührung vom … in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg () freizuhalten.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils von den Beklagten vollstreckten Betrags.

 

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, Versicherungsnehmerin einer Kasko-Versicherung für das MS “C.…” zu sein. Sie nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer entsprechend deren quotaler Beteiligung aus einer Police wegen der Beschädigung des MS “C.…” in Anspruch, da das Schiff am … bei einer Grundberührung auf der Reise nach S.… im finnischen Meerbusen beschädigt wurde. Die Fa.… B.… übernahm als Vertragsreeder die technische Bereederung des Schiffs.

MS “C.…” übernahm im … in Ecuador eine Ladung von 4.112,44 Tonnen Bananen. Die Ladung war zunächst für R.… in I.… bestimmt. Am … änderte der Befrachter den Bestimmungshafen und gab die Weisung, S.… anzulaufen. Dem kam die Schiffsführung nach. Kapitän W.… des MS “C.…” bat die Klägerin, sich dafür einzusetzen, dass für die Reise nach S.… die Passage durch den N.… gewählt wird, um dort zum einen nautische Unterlagen ergänzen (“habe ausserdem noch nicht einmal ausreichendes nav.-material fuer S.…”) und zum anderen den nötigen Proviant, sonstige Ausrüstung und wichtige Reserveteile für den Maschinen-Bereich an Bord liefern lassen zu können. Auf die Anlage K 3 wird verwiesen.

Am … erhielt Kapitän W.… vom Charterer die Order, nicht durch den ...

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