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LG Hamburg Urteil vom 05.07.2002 - 317 O 123/00

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 5 StR 115/03)

BGH (Beschluss vom 26.02.2003; Aktenzeichen 5 StR 39/03)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Holzbalkendecke über dem ersten Obergeschoß des Hauses … schallzudämmen, daß in den Räumen des ersten Obergeschosses des Hauses die Mindestanforderungen an den Luft- und Trittschallschutz der DIN 4109 (1989) eingehalten sind, ohne daß die Decke in der Wohnung im ersten Obergeschoß abgehängt wird bzw. in der Höhe verringert wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebeninventionen entstandenen Kosten, die die Nebenintervenienten jeweils selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 59.950,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Mängelbeseitigung wegen angeblich nicht ausreichenden Schallschutzes der von ihm erworbenen Eigentumswohnung in Anspruch.

Gemäß „Kaufvertrag über den Erwerb eines vom Verkäufer zu sanierenden Wohnungseigentums” vom 9.12.1997 (Anl. K 1) erwarb die Klägerin vom Beklagten die im ersten Obergeschoß des Hauses … in Hamburg belegene Eigentumswohnung mit einer Größe von 116 m_ zu einem Preis von DM 915.000,00. Die Wohnung befindet sich im in den 50er Jahren errichteten Altbestand des Gebäudes. Im Rahmen der Umgestaltung und Sanierung wurden statt des Dachbodens, der sich oberhalb des ersten Obergeschosses befand, ein zweites Obergeschoß und ein Dachgeschoß errichtet. Die Raumhöhe der von der Klägerin erworbenen Wohnung entspricht der einer Neubauwohnung.

Gemäß Abschnitt II § 2 des Vertrages vom 9.12.1997 verpflichtete sich der Beklagte, das veräußerte Wohnungseigentum „normgerecht und nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu sanieren”. In der Baubeschreibung, der Anlage 2 des...

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