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LG Hamburg Urteil vom 05.07.2002 - 317 O 123/00

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 5 StR 115/03)

BGH (Beschluss vom 26.02.2003; Aktenzeichen 5 StR 39/03)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Holzbalkendecke über dem ersten Obergeschoß des Hauses … schallzudämmen, daß in den Räumen des ersten Obergeschosses des Hauses die Mindestanforderungen an den Luft- und Trittschallschutz der DIN 4109 (1989) eingehalten sind, ohne daß die Decke in der Wohnung im ersten Obergeschoß abgehängt wird bzw. in der Höhe verringert wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebeninventionen entstandenen Kosten, die die Nebenintervenienten jeweils selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 59.950,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Mängelbeseitigung wegen angeblich nicht ausreichenden Schallschutzes der von ihm erworbenen Eigentumswohnung in Anspruch.

Gemäß „Kaufvertrag über den Erwerb eines vom Verkäufer zu sanierenden Wohnungseigentums” vom 9.12.1997 (Anl. K 1) erwarb die Klägerin vom Beklagten die im ersten Obergeschoß des Hauses … in Hamburg belegene Eigentumswohnung mit einer Größe von 116 m_ zu einem Preis von DM 915.000,00. Die Wohnung befindet sich im in den 50er Jahren errichteten Altbestand des Gebäudes. Im Rahmen der Umgestaltung und Sanierung wurden statt des Dachbodens, der sich oberhalb des ersten Obergeschosses befand, ein zweites Obergeschoß und ein Dachgeschoß errichtet. Die Raumhöhe der von der Klägerin erworbenen Wohnung entspricht der einer Neubauwohnung.

Gemäß Abschnitt II § 2 des Vertrages vom 9.12.1997 verpflichtete sich der Beklagte, das veräußerte Wohnungseigentum „normgerecht und nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu sanieren”. In der Baubeschreibung, der Anlage 2 des Vertrages vom 9.12.1997, heißt es bezüglich der Geschoßdecken:

„Die Decken über dem Untergeschoß und Erdgeschoß sind Stahlbetondecken, die Decke über dem 1. Obergeschoß ist eine Holzbalkendecke und die Decke über dem 2. Obergeschoß ist eine Gasbetondecke. Alle Decken haben die erforderlichen Schalldämmwerte.”

Der Beklagte hat dem planenden und bauleitenden Architekten Guckel und der Firma … die mit den Arbeiten an der Holzbalkendecke oberhalb der von der Klägerin erworbenen Wohnung beauftragt war, den Streit verkündet. Beide sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Die Klägerin trägt vor:

Die Holzbalkendecke der Wohnung entspreche weder den anerkannten Regeln der Baukunst noch würden die nach der hier maßgeblichen DIN 4109, Ausgabe 1989, erforderlichen Schalldämmwerte hinsichtlich des Trittschall- und des Luftschallschutzes eingehalten. Bereits kurz nach Bezug der Wohnung habe sie feststellen müssen, daß ganz normale Wohngeräusche deutlich in ihrer Wohnung zu hören sind. Wie sich aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros Valentiner vom 21.10.1999 (Anl. K 4) ergebe, würden nicht einmal die Mindestanforderungen der DIN 4109 hinsichtlich des Luft- und Trittschalls erreicht.

Eine Anbringung von schalldämmenden Bauteilen an der Unterseite der Decke sei ihr nicht zuzumuten, da hierdurch nicht nur die Raumhöhe verringert, sondern auch der Charakter der Wohnung gänzlich verloren gehen würde.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt worden ist.

Der Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Die Klage sei unzulässig, weil der Klagantrag nicht vollstreckungsfähig sei. Da die schallzudämmende Holzbalkendecke sich im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer befindet, müßten sämtliche Wohnungseigentümer den Einwirkungen hierauf zustimmen. Hinzu komme, daß der Eigentümer der im zweiten Obergeschoß belegenen Wohnung zusätzlich damit einverstanden sein müsse, daß der von ihm eingebrachte, in seinem Sondereigentum stehende Pavatherm-Trittschallschutz und Pitchpine-Bodenbelag entfernt werden.

Im übrigen erfülle die Holzbalkendecke über dem ersten Obergeschoß die Mindestanforderungen des „normalen” Schallschutzes nach DIN 4109, was durch das von ihm eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. Mawandad (Anl. B 2) bestätigt werde.

Die in II § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 9.12.1997 aufgeführte Sanierungsverpflichtung sei für den vorliegenden Fall irrelevant, da die Wohnung der Klägerin zum Altbestand des Gebäudes gehört und die übernommene Sanierungsverpflichtung sich nur auf das Wohnungseigentum, mithin nur auf das Sondereigentum an einer Wohnung, nicht aber auf zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Gebäudeteile beziehe.

Die Nebenintervenienten schließen sich diesem Vortrag der Beklagten an.

Der Nebenintervenient zu 1) trägt ergänzend vor:

Die Holzbalkendecke müsse nur den geringeren Schallschutzanforderungen des Bauordnungsamtes für Holzbalkendecken beim nachträglichen Dachgeschoßausbau (Anl. 1) genügen.

Die Klage sei dann, wenn der Schallschutz der Holzbalkendecke in ihrer derzeitigen Verarbeitung und im derzeitigen Zustand nicht den Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz der DIN 4...

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