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LG Hagen Urteil vom 11.10.1999 - 10 S 245/99

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Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen 8 C 149/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß die Klägerin von der Beklagten die vereinbarte Vermittlungsprovision von 4.640,00 DM beanspruchen kann.

Zwischen den Parteien ist neben dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch ein Personalvermittlungsvertrag zustandegekommen. Daran kann nach dem eindeutigen Inhalt der Vertragsurkunde kein

Zweifel bestehen, wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

Die Provisionsvereinbarung für die Personalvermittlung ist wirksam.

Das Amtsgericht hat mit ausführlichen Erwägungen, auf die die Kammer Bezug nimmt, einen Verstoß gegen § 9 AGBG verneint. Die Ansicht der Beklagten, es handele sich bei der vereinbarten Zahlung im Grunde um eine Vertragsstrafe, überzeugt auch deshalb nicht, weil die Vermittlungsleistung der Klägerin nicht allein in der vorübergehenden Überlassung eines bei ihr angestellten Elektrikers lag. Die Klägerin hat der Beklagten vielmehr einen solchen Elektriker zur Verfügung gestellt, den die Beklagte auch selbst jederzeit dauerhaft in ein Beschäftigungsverhältnis übernehmen konnte, der also zur Vermittlung stand. Darin, daß sich die Klägerin im Vermittlungsfall diesen zusätzlichen Erfolg vergüten läßt, liegt keine unangemessene Benachteiligung ihres Kunden.

Einen Verstoß der verwendeten AGB der Klägerin betreffend die Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung gegen § 3 AGBG hat das Amtsgericht ebenfalls mit zutreffenden G...

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AG Lüdenscheid 8 C 149/99
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  Nachgehend LG Hagen (Urteil vom 11.10.1999; Aktenzeichen 10 S 245/99)   Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.640,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.12.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte ...

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