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LG Freiburg i. Br. Beschluss vom 26.03.2012 - 3 T 50/12

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Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 16.02.2012; Aktenzeichen 8 IN 239/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin wird der Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg - Insolvenzgericht - vom 16.02.2012 - 8 IN 239/11 - aufgehoben.

  • 2.

    Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin an das Amtsgericht Freiburg - Insolvenzgericht - zurückgegeben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 4, 6, 34 Abs. 2 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig (§§ 567 ff ZPO). Sie erweist sich auch in der Sache als - zumindest vorläufig - begründet, weil die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt worden waren.

1. Allerdings hatte die antragstellende Gläubigerin zur Zeit ihrer Antragstellung im Juni 2011 eine Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht. Dies stellt auch die Insolvenzschuldnerin nicht in Frage. Die Forderung ist durch Zahlung erloschen. Nachdem bereits zuvor im August 2009, ebenfalls unstreitig, ein Antrag der Gläubigerin eingegangen war, der sich durch Zahlung der damaligen Forderung erledigt hatte, findet auf den vorliegenden Antrag bereits § 14 Abs. 1 S. 2 InsO auch grundsätzlich Anwendung (§ 103e EGInsO; a.A. Amtsgericht Leipzig ZInsO 2011, 1802). Deshalb wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

Schließlich stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Problematik, ob ein Antragsteller nach Erfüllung seiner. Forde...

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