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LG Frankfurt am Main Urteil vom 26.02.2014 - 2-13 S 142/12

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Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 27.03.2013)

AG Offenbach (Urteil vom 03.08.2012; Aktenzeichen 330 C 192/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2015; Aktenzeichen V ZR 76/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 2012 verkündete Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Offenbach am Main – berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27. März 2013 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Auf der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 10. September 2011 wurden zu Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 jeweils Beschlüsse gefasst, welche die Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer in Gerichtsverfahren betraf, welche unter anderem von dem Wohnungserbbauberechtigten X geführt worden sind. Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde beschlossen, dass die Erbbauberechtigtengemeinschaft die Beauftragung des Beklagtenvertreters zur „Vertretung der Gemeinschaft” in zwei Anfechtungsverfahren … genehmigt.

Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren – nachdem das Verfahren zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 abgetrennt wurde – den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 für ungültig zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist auf Beklagtenseite der für die übrigen Wohnungseigentümer vom Verwalt...

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