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LG Essen Urteil vom 11.12.1997 - 10 S 433/97 (veröffentlicht am 11.12.1997)

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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (32 C 148/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Von der Darstellung desTatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Etwaige Ersatzansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der behaupteten Beschädigung des Treppenhauses in dem Mehrfamilienwohnhaus … in … … sind nicht durchsetzbar, weil sich die Beklagte mit Erfolg nach §§ 222, 558 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen hat.

Mit Rückgabe der von den früheren Miteigentümern W. gemieteten Wohnung am 24. Februar 1996 begann gemäß § 558 Abs. 2 BGB die Verjährung der Ersatzansprüche der Vermieter Die nach § 558 Abs. 1 BGB sechs Monate dauernde Verjährungsfrist endete mangels Unterbrechung mithin am 24 August 1996. Sie konnte daher durch Eingang der Klage am 04 März 1997 nicht mehr unterbrochen werden.

Die angegebene Beschädigung des Treppenhauses wird von der Regelung des § 558 BGB erfaßt. Haustür, Flur und Treppe sind zwar nicht eigentlicher Gegenstand des Wohnungsmietvertrages, an ihnen besteht aber ein Mitbenutzungsrecht des Mieters, sie sind daher mitvermietet (vgl. BGHZ 61, 227, 229). Im übrigen kann sich der Mieter, der wegen Beschädigung der Mietsache in Anspruch genommen wird, sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch dem deliktischen Anspruch (§ 823 BGB) auf die kurze Verjährung nach § 558 BGB berufen (st. Rspr. BGHZ 116, 293, 98, 235, 237 f. mwN).

Die Vermieter der Beklagten wären auch in der Lage gewesen, den Verjährungseintritt zu verhindern. Dem steht die Regelung der §§ 13, 21 Abs. 1 WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer nicht entgegen Der Vermieter einer Eigentumswoh...

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