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LG Essen Beschluss vom 05.02.2010 - 10 S 32/10

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Normenkette

VVG § 81 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 18.12.2009; Aktenzeichen 132 C 209/09)

 

Tenor

  • Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18.12.2009 - AZ: 135 C 209/09 - durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I

Die Berufung hat aus folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

Nach der Rechtssprechung des BGH ( NJW 2003,1118) ist die Missachtung des roten Ampellichts wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grobfahrlässig zu bewerten; einen Grundsatz, nachdem dies stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist, gibt es jedoch nicht. Vielmehr obliegt es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Fahrlässigkeit nur als einfach oder als grob zu bewerten ist. Diese Würdigung erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Dabei ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - grundsätzlich einheitlich zu bestimmen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigem Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht den dem Kläger anzulastenden Rotlichtverstoß im Ergebnis zu Recht als grob fahrlässig begangen bewertet.

Die für die mehrspurige vom Kläger benutzte Fahrbahn der Ruhrallee maßge...

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