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LG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2012 - 38 O 37/12

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Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen I-15 U 43/14)

BGH (Beschluss vom 17.09.2013; Aktenzeichen 3 StR 158/13-2)

BGH (Beschluss vom 17.09.2013; Aktenzeichen 3 StR 158/13-1)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

    geschäftlich handelnd

    im Nachgang zu der Versendung eines Formulars gemäß der Anlage K 1 aufgrund einer auf diesem Formular geleisteten Unterschrift des Adressaten diesem gegenüber mit Folgeschreiben Entgelte zu fordern und/oder fordern zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben "Rechnung" gemäß der Anlage K 5 und/oder dem Schreiben "Mahnung" gemäß der Anlage K 6 und/oder dem Schreiben "Inkasso 1" und/oder dem Schreiben "Anwalt" gemäß der Anlage K 18 und/oder dem Schreiben "Klage" gemäß der Anlage K 19.

  • 2.

    Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25. Mai 2012 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, versendet an Gewerbetreibende das aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtliche Formular, bei de...

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