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LG Dortmund Urteil vom 10.03.2011 - 11 S 148/10

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Verfahrensgang

AG Dortmund (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen 512 C 74/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (512 C 74/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 4.551,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 452,99 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7% und tragen die Beklagten 93%; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.525,23 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 1, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Über den bereits vom Amtsgericht Dortmund zugesprochenen Betrag hinaus sind die Beklagten verpflichtet, weiteren Schadensersatz i.H.v. 1.525,23 EUR zu leisten, wovon 632,97 EUR auf die nicht berechtigte Kürzung wegen des auf ihren eigenen Miteigentumsanteil entfallenden Teils des Schadens und 892,26 EUR auf die Kosten des vorgerichtlich von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens entfallen.

1.

Die Kürzung des von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrages um den auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil des Schadens war nicht gerechtfertigt, da sie für den vollen, sich unstreitig auf 3.658,76 EUR belaufenden Schadensumfang ersatzpflichtig sind und insbesondere noch keine abschließende Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber ergangen ist, den Schaden nicht beheben zu lassen bzw. den zu zahlenden Betrag nicht für evt. Folgekosten des Schaden...

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