Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie ihn in zwei Rechtsstreiten – 8 C 516/96 AG Detmold und 8 C 588/96 AG Detmold – mangelhaft vertreten haben sollen.
Der Kläger ist der nichteheliche Vater der am … geborenen …. In dem Vorprozeß 8 C 588/96 AG Detmold ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts vom 14.04.1997 (Bl. 57 d.BA.) verurteilt worden, an seine Tochter den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlages von 30 % des Regelbedarfes zu zahlen.
In dem Vorprozeß 8 C 516/96 AG Detmold ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 30.07.1997 (Bl. 82 d.BA.) verurteilt worden, der nichtehelichen Mutter … gemäß § 16151 Abs. 2 BGB Unterhalt zu zahlen, und zwar
an die Stadt Detmold aus gem. § 91 BSHG übergegangenem Recht
a) |
rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar 1995 bis August 1996 in Höhe von |
DM |
15.055,18 |
b) |
sowie ab September 1996 bis zum 27.09.1997 monatlich |
DM |
808,20 |
an die nichteheliche Mutter
a) |
rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 1994 bis November 1996 in Hohe von |
DM |
13.403,01 |
b) |
für Dezember 1996 |
DM |
483,06 |
c) |
sowie ab Januar 1997 bis zum 27.09.1997 monatlich |
DM |
488,63 |
Gegen dieses Urteil legten die Beklagten für den Kläger zwar rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging jedoch um 1 Tag verspätet bei Gericht ein. Die Berufung sowie ein Wiedereinsetzungsantrag wurden verworfen (Bl. 157 d.BA.).
Der Kläger meint, daß er bei Durchführung der Berufung obsiegt hatte. Er macht geltend, daß bei der Unterhaltsbedürftig...