Entscheidungsstichwort (Thema)
Nochmalige eidesstattliche Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem dafür vorgesehenen Verfahren kann sich nicht dadurch entzogen werden, daß die Versicherung vor einem Notar abgegeben wurde.
Normenkette
ZPO § 903
Verfahrensgang
AG Lemgo (Entscheidung vom 11.09.1986; Aktenzeichen 15 M 863/86) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.027,87 DM werden dem Schuldner auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs richtet. Sie ist aber nicht begründet.
Der Schuldner kann sich nach allgemeiner Meinung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht dadurch entziehen, daß er die Versicherung vor einem Notar abgibt.
Durch die Mitteilung der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung an den Gläubiger ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Rechtspfleger entfallen. Der Gläubiger braucht nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung zu vertrauen. Es besteht die Möglichkeit, daß eine Erörterung des Vermögensverzeichnisses durch den Rechtspfleger mit dem Schuldner oder die Ausübung des Fragerechts durch den Gläubiger doch zu einer Feststellung von pfändbaren Vermögenswerten führen. Im übrigen liegen zwischen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar und dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fast 2 1/2 Monate. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Schuldner während dieser Zeit pfändbare Vermögenswerte erworben hat. Es fehlen Anhaltspunkte, daß er ni...