Verfahrensgang
AG Detmold (Beschluss vom 24.06.1997; Aktenzeichen 21 (10) K 43/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwedeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die nach Nichtabhilfe durch den Richter des Amtsgerichts als sofortige Beschwerde zu behandelnde befristete Erinnerung ist zulässig (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Rechtspflegergesetz, 793, 577 Abs. 2 ZPO) ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat das Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung aufgehoben, weil angesichts der gegebenen Wertverhältnisse und Vorbelastungen eine Befriedigung der Gläubigerforderung nicht möglich sei; aus diesem Grunde fehle auch das Rechtsschutzinteresse. Dem ist nicht zu folgen.
Die Frage, ob eine für den betreibenden Gläubiger aussichtslose Zwangsversteigerung zu einer Aufhebung des Verfahrens vor einem Zwangsversteigerungstermin führen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (dafür: Landgericht Bielefeld, Rechtspfleger 1987, 424; Landgericht Düsseldorf, Rechtspfleger 1987, 210, Wieser, Rechtspfleger 1985, 96; dagegen: OLG Hamm, Rechtspfleger 1989, 34; LG Krefeld, Rechtspfleger 1996, 120; LG Stade, LG Aachen, LG Göttingen, alle Rechtspfleger 1988, 420; Zeller-Stöber, ZVG, 14. Aufl., Einleitung, Rdnr. 48.8. m.w.N.). Die Kammer folgt der zuletzt genannten – jetzt wohl auch vorherrschenden – Ansicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß läßt sich die Aufhebung des Verfahrens nicht mit einer analogen Anwendung des § 803 Abs. 2 ZPO begründen. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist im Verfahren nach dem ZVG nicht möglich, weil das Gesetz insoweit keine Lücke enthält. In § 77 Abs. 2 ZVG ist bestimmt, daß das Verfahr...