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LG Dessau-Roßlau Beschluss vom 31.03.2014 - 5 S 17/14

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Verfahrensgang

AG Magdeburg (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen 180 C 631/13)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurück gewiesen

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.10.2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Anordnung über die Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil entfällt,

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 668,13 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.10.2013, mit welchem Ihre (vornehmlich auf Zahlung ausstehenden Wohngeldes) gerichtete Klage weitgehend abgewiesen worden ist. Gegen dieses Urteil, das dem Klägervertreter am 04.12.2013 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die beim Landgericht Magdeburg per Telefaxschreiben am 03.01.2014 eingegangen ist. Das Original der Berufungsschrift ging am 07.01.2014, dem letzten Tag der Berufungsfrist, zusammen mit der Ausfertigung des Urteils ein.

Die Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer (2. Zivilkammer) erteilte dem Klägervertreter daraufhin unter dem 20.01.2014 den Hinweis, dass das Landgericht Magdeburg unzuständig sei, da nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung des gemeinsamen Berufung- und Beschwerdegerichts in Streitigkeiten nach § 49 Nr. 1 – 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 02.07.2007 (GVBl. LSA 2007, 212) i.V.m. § 72 Abs. 2 S. 1 GVG das Landgericht Dessau-Roßlau gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg sei.

Auf diesen Hinweis hin, der ihm am 30.01.2014 zugegangen ist, hat der Klägervertreter mit einem am 04.02.2014 eingegangenen Schrif...

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