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LG Bremen Urteil vom 19.12.2005 - 4 O 878/05

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Tenor

  • Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.391,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2005 nebst 243,75 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend.

Der Beklagte ist arbeitslos, arbeitet aber in dem seiner Ehefrau gehörenden Lebensmittelgeschäft mit. Die Klägerin war dort Kundin. Der Beklagte warb zumindest seit 1998 für die türkische Firma … um Kapitalanleger. Zur Belohnung für seine werbende Tätigkeit erhielt der Beklagte von der … für sich und seine Familie finanzierte Hotelaufenthalte in der Türkei. Die Klägerin erwarb für 12.500 DM über den Beklagten Anteilsscheine der …. Wann dies geschah und ob die Klägerin hierzu von sich aus mit dem Beklagten Kontakt aufnahm oder dieser sie von sich aus im Ladengeschäft ansprach, ist zwischen den Parteien streitig. Im Januar/Februar 2001 erfolgte in Bremen eine Zinsauszahlung durch die …. Die Klägerin ließ sich die mit der Geldanlage verdienten Zinsen von 500 DM nicht auszahlen, sondern legte auch diese erneut bei der Firma an. Sie erhielt darauf hin vom Beklagten neue Anteilsscheine. Außerdem quittierte er ihr unter dem 1.1.2001 den Erwerb von 26 Anteilsscheinen zu einem Einzelwert von 500 DM und somit Gesamtwert von 13.000 DM (Anlage K 1, Bl. 5). Die Klägerin verlangte später die Rückzahlung ihres Geldes von dem Beklagten. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beklagte äußerte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann, dass er in die Türkei fahren werde, um das Geld zurü...

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