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LG Berlin Urteil vom 18.07.2003 - 64 S 164/03

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Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 04.04.2003; Aktenzeichen 4 C 313/02)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 4. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 4 C 313/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung der in § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Angaben wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der der angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

I.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Den Klägern steht der weiter verfolgte Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstückes gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu.

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verweisen werden. Die Kläger haben für ihre subjektive Nutzungsabsicht in erster Instanz keinen ausreichenden Beweis angetreten. Die als Zeugin benannte Sachbearbeiterin … sollte nur zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Bebauung etwas sagen Soweit die Kläger in zweiter Instanz für die streitige Tatsache nunmehr Beweis antreten, sind sie damit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Ausweislich des Tatbestandes des Urteils hat das Amtsgericht die Kläger auf die Beweisbedürftigkeit und den fehlenden Beweisantritt hingewiesen. Dies reicht zur Protokollierung des Hinweises aus (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 23...

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