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LG Berlin Urteil vom 16.07.2013 - 55 S 171/12 WEG

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Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 01.06.2012; Aktenzeichen 15a C 62/12)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 01.06.2012 – 15a C 62/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Amtsgerichts Wedding sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, § 540 Absatz 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 27.01.2012 zu Recht zurückgewiesen.

Wenn der Kläger meint, das Abstimmungsergebnis sei unrichtig, weil die Miteigentümerin … nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, so handelt es sich um einen formalen Fehler. Dieser wirkt sich – sein Vorliegen unterstellt – auf das Ergebnis des Beschlusses nicht aus. Denn jedenfalls haben nicht alle Miteigentümer zugestimmt.

Dass alle Miteigentümer ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag erteilen mussten, folgt aus § 22 Abs. 1 WEG. Nach dieser Vorschrift müssen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum alle Eigentümer zustimmen, die durch diese Maßnahme in einem das Maß des § 14 Ziffer 1 WEG übersteigenden Umfang beeinträchtigt sind. Eine bauliche Veränderung ist ein auf Dauer gerichteter Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, der nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung dient.

Wenn Balkone an einer Fassade angebracht werden oder wie hier ein Dachbalkon errichtet werden soll, dann ist das ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum bzw. eine Veränd...

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  Leitsatz Das Anbringen eines "Dachbalkons" ist eine bauliche Veränderung. Dass in der Gemeinschaftsordnung eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen ist, ändert nichts  Normenkette § 22 Abs. 1 ...

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