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LG Berlin Urteil vom 03.03.2003 - 62 S 9/2002, 62 S 9/02

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 27.12.2001; Aktenzeichen 6 C 532/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen VIII ZR 86/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – 6 C 532/01 – wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 920,32 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz/ab 01. Januar 2002 gemäß § 247 BGB seit dem 4. Oktober 2001 zu zahlen.

Auf die Klageerweiterung in zweiter Instanz wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.332,63 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 7. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger nunmehr ihre Ansprüche auf die Nettokaltmieten für die Monat Juli bis Oktober 2001 weiter. Mit der Klageerweiterung in zweiter Instanz machen sie darüber hinaus die Nettokaltmieten für November und Dezember 2001, die Mieten für Januar bis März 2002 sowie die Kaltmietdifferenz für die Zeit vom 1. April bis 14. Mai 2002 geltend. Hinsichtlich der Nebenkostenvorschüsse für das Jahr 2001 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO a.F.).

Sie hat in der Sache auch Erfolg.

I. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspru...

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