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LG Amberg Beschluss vom 02.08.2005 - 32 T 533/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

AG Schwandorf (Beschluss vom 18.04.2005; Aktenzeichen UR II 12/04)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen 34 Wx 133/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 18.04.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer des Anwesens Sonnenstr. 19 in Maxhütte-Haidhof.

Die Wohnung im Erdgeschoß ist Sondereigentum der Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen; die Wohnung im ersten Obergeschoß befindet sich im Eigentum des Antraggegners und Beschwerdeführers.

Der Dachboden des Hauses ist nur über eine Einschubtreppe zu erreichen, die sich im Flur der Wohnung im ersten Obergeschoß befindet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 18.04.2005, zugestellt am 21.04.2005 wurde der Antragsgegner wie folgt verurteilt:

  1. „Der Antragsgegner wird verpflichtet, das regelmäßige Betreten in Abständen von jeweils 6 Monaten des über seiner Wohnung im Anwesen Sonnenstraße 19 in 93143 Maxhütte-Haidhof, Obergeschoß, liegenden Dachbodens durch die Antragstellerinnen nach vorhergehender Ankündigung und Absprache zur Überprüfung des Daches zu dulden und zu diesem Zweck Zutritt zu seiner Wohnung und der in der Zimmerdecke des Flurs seiner Wohnung befindlichen Einschubtreppe zum Dachboden und deren Benutzung für jeweils maximal 3 Stunden zu gestatten.
  2. Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Antragstellerinnen zu gestatten, sich bei dem vorgenannten Betreten des Dachbodens von einem Fachmann begleiten zu lassen.”

Hiergegen legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.05.2005, eingeg...

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OLG München 34 Wx 133/05
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