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LG Aachen Urteil vom 19.08.2010 - 8 O 483/09

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2012; Aktenzeichen VI ZR 114/11)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N, X, in Höhe von 120,67 €, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 94% die Klägerin und zu 6% der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Am 24.10.2008 befand sich die Klägerin gegen 10.45 Uhr in X mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg in Höhe des Sportplatzes. Es handelt sich um einen unbefestigten Weg. Der Beklagte befuhr mit einem Traktor, an welchem ein Anhänger befestigt war, die Q-straße aus Richtung B-Straße kommend. Das Gespann hatte eine Länge von insgesamt ca. 10 m. Das Gespann bog von der Q-straße in den Feldweg ab, auf welchem sich die Klägerin mit dem unangeleinten Hund befand. Die Hündin wurde von dem Gespann überrollt, wodurch sie schwere Knochenbrüche und innere Verletzungen erlitt. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann konsultierte Tierarzt konnte die Verletzungen der Hündin nicht mehr behandeln und schläferte die Hündin ein. Hierfür stellte er 150,99 € in Rechnung.

Der Ehemann der Klägerin erwarb für diese einen neuen, zu diesem Zeitpunkt ca. 2 1/2 Monate alten, weiblichen Labradorwelpen für 600,00 €.

Der Ehemann der Klägerin trat dieser sämtliche etwaige ...

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